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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10 (https://dejure.org/2012,35870)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2012 - 9 A 7.10 (https://dejure.org/2012,35870)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. November 2012 - 9 A 7.10 (https://dejure.org/2012,35870)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10
    Das Wort "angemessen" bedeutet, dass die Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu den durch die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verursachten Kosten und zu dem Wert stehen dürfen, den die in Anspruch genommene Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer hat (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002, 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 55; Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 94; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 35; Beschluss vom 8. Juni 2006, OVG 9 N 150.05, n. v.).

    Dabei ist ein satzungsmäßiger Grundgebührenmaßstab auch dann zulässig, wenn er sich als Verwirklichung mehrerer dieser Bemessungsprinzipien verstehen lässt (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 37: verursachte Kosten sind u. U. Indiz für das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung).

    Deshalb muss der satzungsmäßig gewählte Grundgebührenmaßstab umso mehr eine Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Anlage ist, der über Grundgebühren umgelegt wird (vgl. grundlegend schon OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002, 2 D 46/99. NE, juris, Rdnr. 55; vgl. weiter OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 94; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 36 f., und Urteil vom Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 31 f.).

    Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabes beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 39; Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 32; Urteil vom 26. November 2008, OVG 9 B 17.08, juris, Rdnr. 39).

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10
    Das Wort "angemessen" bedeutet, dass die Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu den durch die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verursachten Kosten und zu dem Wert stehen dürfen, den die in Anspruch genommene Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer hat (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002, 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 55; Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 94; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 35; Beschluss vom 8. Juni 2006, OVG 9 N 150.05, n. v.).

    Deshalb muss der satzungsmäßig gewählte Grundgebührenmaßstab umso mehr eine Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Anlage ist, der über Grundgebühren umgelegt wird (vgl. grundlegend schon OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002, 2 D 46/99. NE, juris, Rdnr. 55; vgl. weiter OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 94; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 36 f., und Urteil vom Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 31 f.).

    Soweit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 97, anders zu verstehen sein sollte, folgt der erkennende Senat dem nicht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10
    Deshalb muss der satzungsmäßig gewählte Grundgebührenmaßstab umso mehr eine Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Anlage ist, der über Grundgebühren umgelegt wird (vgl. grundlegend schon OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002, 2 D 46/99. NE, juris, Rdnr. 55; vgl. weiter OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 94; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 36 f., und Urteil vom Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 31 f.).

    Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabes beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 39; Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 32; Urteil vom 26. November 2008, OVG 9 B 17.08, juris, Rdnr. 39).

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10
    Das Wort "angemessen" bedeutet, dass die Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu den durch die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verursachten Kosten und zu dem Wert stehen dürfen, den die in Anspruch genommene Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer hat (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002, 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 55; Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 94; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 35; Beschluss vom 8. Juni 2006, OVG 9 N 150.05, n. v.).

    Deshalb muss der satzungsmäßig gewählte Grundgebührenmaßstab umso mehr eine Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Anlage ist, der über Grundgebühren umgelegt wird (vgl. grundlegend schon OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002, 2 D 46/99. NE, juris, Rdnr. 55; vgl. weiter OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 94; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 36 f., und Urteil vom Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 31 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 10 A 1.08

    Normenkontrollantrag gegen Belegpunktesystem in Studien- und Prüfungsordnung für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10
    Durch die Änderung einer Satzung wird die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht neu in Gang gesetzt, wenn deren materielles Gewicht nicht geändert wird und diese inhaltlich gleich bleibt, sondern nur dann, wenn die geänderte Satzung neue Rechtsvorschriften enthält, die nunmehr angegriffen werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Dezember 2008, OVG 10 A 1.08, juris, m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 17.08

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Anforderungen an die öffentliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10
    Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabes beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdnr. 39; Urteil vom 6. Juni 2007, OVG 9 A 77.05, juris, Rdnr. 32; Urteil vom 26. November 2008, OVG 9 B 17.08, juris, Rdnr. 39).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14

    Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des

    Schon nach dem Wortlaut ist eindeutig darauf abzustellen, dass es auf den Nutzungszweck des "Endverbrauchers" ankommt (so im Ergebnis zu der Regelung betreffend das Abwasser: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -, Rdnr. 8 und Rdnr. 35, juris; so wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris).

    Eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume ist aus Rechtsgründen nicht geboten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, Rdnr. 24, juris; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10).

    ff) Auch der in den Änderungssatzungen gewählte Maßstab nach der Anzahl der Wohneinheiten sowie der Maßstab nach der Zählergröße sind sowohl für sich genommen als auch in der Kombination in der Weise, dass für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke nach Wohneinheiten und in den übrigen Fällen nach dem Nenndurchfluss des verbauten Wasserzählers abgerechnet wird, grundsätzlich zulässig (s. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -, juris).

    Hierzu wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 07.11.2012 (a. a. O.{{{ - OVG 9 A 7.19 [richtig: 9 A 7.10 - d. Red.] - zuzulassen.

    (7) Auf die Berechnungen der Beklagten zur Inhomogenität des Versorgungsgebietes und der daraus folgenden Kostenungerechtigkeit kommt es nach Auffassung des Senats bereits deshalb nicht an, weil nach der oben zitierten Rechtsprechung des OVG vom 07.11.2012 (OVG 9 A 7.10 -, juris) eine Unterscheidung zwischen ländlichem und städtischem Gebiet nicht erfolgen muss.

    Zwar muss der satzungsmäßig gewählte Grundgebührenmaßstab umso mehr eine Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Anlage ist, der über Grundgebühren umgelegt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 9 A 7.10).

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Abweichung zu dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.10.2015 - 7 U 94/14 - sowie im Ergebnis zu dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.19 [richtig: 9 A 7.10 - d. Red.] - zuzulassen.

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 928/15
    Beide Maßstäbe sind für sich allein betrachtet grundsätzlich zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sowohl im Bereich der Trinkwasserversorgung (vgl. hier zum Zählermaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17 -, juris Rn. 45; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn.40; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 97 und zum Wohneinheitenmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17 -, juris Rn. 47; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 94) als auch im Bereich der zentralen Schmutzwasserentsorgung (vgl. hier zum Zählermaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008 - 9 B 17.08 -, juris Rn. 39; Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 32 sowie zum Wohneinheitenmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Der Wohneinheitenmaßstab beruht darauf, dass mit der Zahl der Wohneinheiten bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Trinkwasserverbrauch bzw. der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks steigen und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 K 321/13 -, juris Rn. 22).

    Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des Zählermaßstabes dar, weil dieser infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 K 321/13 -, juris Rn. 22).

    Auch eine - wie hier erfolgte - Kombination dieser beiden Maßstäbe ist grundsätzlich möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78.00/NE, juris, Rn. 97).

    Allerdings müssen die für sich genommen jeweils zulässigen Maßstäbe dann auch im Verhältnis untereinander gewährleisten, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Die Gewichtung ergibt sich dabei stillschweigend aus den jeweils in § 4 Abs. 3 der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 i. d. F. der 1. Änderungssatzung und in § 4 Abs. 2 der Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 i. d. F. der 1. Änderungssatzung festgelegten Gebührensätzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Satzungsgeber es bei Kenntnis der Nichtigkeit der Grundgebührenmaßstäbe bei der Regelung der Mengenmaßstäbe belassen hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 40; VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, juris Rn. 107).

  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

    Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabs beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012- OVG 9 A 7.10, juris Rn. 37 mwN; OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 - 2 L 93/93, juris Rn. 32; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO).

    Insofern ist es sachgerecht und letztlich sogar notwendig, dass ein Trinkwasserversorger bei Verwendung des Wohneinheitenmaßstabs denselben um Regelungen ergänzt, die eine Erfassung von Grundstücken ohne Wohnbebauung ermöglichen (vgl. OLG Naumburg, aaO; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, aaO).

    Entgegen der vom Berufungsgericht (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, aaO) geäußerten Befürchtung hat dies auch nicht zur Folge, "dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären".

  • VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13

    Kombination von Grundgebühr und Zählermaßstab bei Abwassergebühren

    Die -nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg mit Urteil vom 07. November 2012 (OVG 9 A 7.10) die maßgeblichen, die Gebühren für die zentralen Abwasserentsorgung betreffenden Regelungen der Vorgängersatzung für unwirksam erklärt hat- allein in Betracht kommende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentralen und dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 14. Januar 2013 (AGS 2013), die ausweislich ihres § 14 rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft treten soll, ist unwirksam.

    Dabei ist zwar sowohl der Maßstab nach der Anzahl der Wohneinheiten als auch der Maßstab nach der Zählergröße für sich genommen als auch in der Kombination in der Weise, dass für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke nach Wohneinheiten und in den übrigen Fällen nach dem Nenndurchfluss des verbauten Wasserzählers abgerechnet wird, -von Feinheiten abgesehen-grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012 -OVG 9 A 7.10-, veröffentlicht in Juris m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.), der die Kammer folgt, gilt dabei folgendes:.

    Hinsichtlich der Regelungen in der Vorgängersatzung (die Abwassergebührensatzung vom 09. Oktober 2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18. Oktober 2010) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem genannten Urteil (Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.) sodann weiter ausgeführt:.

    Dabei ist ein satzungsmäßiger Grundgebührenmaßstab auch dann zulässig, wenn er sich als Verwirklichung mehrerer dieser Bemessungsprinzipien verstehen lässt, wobei die verursachten Kosten unter Umständen ein Indiz für das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.; ferner Urteil vom 1. Dezember 2005, OVG 9 A 3.05, juris, Rdn. 37).

    Wie bereits dargelegt, muss sichergestellt sein, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt, wobei sich die Gewichtung des jeweils Gezählten dabei stillschweigend aus den jeweils festgelegten Gebührensätzen ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012, a.a.O.).

    Durch eine Umstellung des zuvor auch im Verbandsgebiet des HWAZ geltenden Zählermaßstabes auf den Wohneinheitenmaßstab kommt es zu einem wesentlichen Anstieg der Maßstabseinheiten, die durch den Beklagten auch beabsichtigt gewesen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012, a.a.O., dort Rdn. 39).

  • VG Cottbus, 09.12.2022 - 6 K 617/19
    Beide Maßstäbe sind für sich allein betrachtet grundsätzlich zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sowohl im Bereich der Trinkwasserversorgung (vgl. hier zum Zählermaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17 -, juris Rn. 45; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn.40; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 97 und zum Wohneinheitenmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17 -, juris Rn. 47; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 94) als auch im Bereich der zentralen Schmutzwasserentsorgung (vgl. hier zum Zählermaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008 - 9 B 17.08 -, juris Rn. 39; Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 32 sowie zum Wohneinheitenmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Der Wohneinheitenmaßstab beruht darauf, dass mit der Zahl der Wohneinheiten bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Trinkwasserverbrauch bzw. der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks steigen und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 K 321/13 -, juris Rn. 22).

    Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des Zählermaßstabes dar, weil dieser infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 - 6 K 321/13 -, juris Rn. 22).

    Auch eine - wie hier erfolgte - Kombination dieser beiden Maßstäbe ist grundsätzlich möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78.00/NE, juris, Rn. 97).

    Allerdings müssen die für sich genommen jeweils zulässigen Maßstäbe dann auch im Verhältnis untereinander gewährleisten, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Die Gewichtung ergibt sich dabei stillschweigend aus den jeweils in § 4 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung festgelegten Gebührensätzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 -9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

  • OLG Brandenburg, 07.10.2015 - 7 U 94/14

    Trinkwasserversorgung: Auf welcher Grundlage werden die Tarife gestaltet?

    Wird der Wohneinheitenmaßstab aber in einer Weise mit dem Maßstab der Wasserzählergröße kombiniert, die zu einer unrealistischen Gewichtung des Gezählten führt, ist diese Regelung rechtswidrig (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, 9 A 7.10) und entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB.*).

    Wird der Wohneinheitenmaßstab aber in einer Weise mit dem Maßstab der Wasserzählergröße kombiniert, die zu einer unrealistischen Gewichtung des Gezählten führt, ist diese Regelung rechtswidrig (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, 9 A 7.10) und entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB.*).

    Die Unmöglichkeit, einen Maßstab für alle Arten von Grundstücken durchzuhalten, bedeutet aber nicht, dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 9 A 7.10 -).

    Für die so bei größeren Wohngebäuden eintretende Ungleichbehandlung bei der Bemessung des Grundpreises ist eine plausible Erklärung weder von der Klägerin vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 9 A 7.10 -).

    Der Senat sieht sich nicht in Widerspruch zu der der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, zuletzt in der Entscheidung vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 -, und folgt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren -Zulässigkeit einer Klage einer Gesellschaft

    Dabei ist der in § 2 Abs. 7 Buchst a GS-SW und in § 3a Abs. 1 GS-W verwandte Wohneinheitenmaßstab im Bereich der Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung ein tauglicher Verteilungsmaßstab (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96).Er beruht darauf, dass mit der Zahl der Wohneinheiten bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Trinkwasserverbrauch bzw. der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks steigen und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Die für sich genommen jeweils zulässigen Maßstäbe müssen auch im Verhältnis untereinander gewährleisten, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Zwar ist davon auszugehen, dass eine Kombination dieser beiden Maßstäbe grundsätzlich möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2021 - 6 K 928/15 -, juris Rn. 38).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren

    Dabei ist der in § 2 Abs. 7 Buchst a GS-SW und in § 3a Abs. 1 GS-W verwandte Wohneinheitenmaßstab im Bereich der Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung ein tauglicher Verteilungsmaßstab (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96).Er beruht darauf, dass mit der Zahl der Wohneinheiten bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Trinkwasserverbrauch bzw. der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks steigen und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Die für sich genommen jeweils zulässigen Maßstäbe müssen auch im Verhältnis untereinander gewährleisten, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37).

    Zwar ist davon auszugehen, dass eine Kombination dieser beiden Maßstäbe grundsätzlich möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2021 - 6 K 928/15 -, juris Rn. 38).

  • VG Halle, 27.06.2013 - 4 A 98/12

    Bemessung der Trinkwasser- und Abwassergebühren für Wohnraum

    Die Bemessung von Grundgebühren für die Wasserversorgung von Wohngrundstücken nach Wohneinheiten ist ein grundsätzlich geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02 - juris; OEufach0000000014, Urteile vom 30. Januar 2003 - 1 L 362/01 - juris Rn. 29 und vom 1. April 2004 - 1 K 93/03 - juris Rn. 10; OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 - juris; OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10 - juris).

    Im Gegenteil zeigt sich hierdurch, dass der Wohneinheitenmaßstab eine Verfeinerung des Zählermaßstabs darstellt, da dieser infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirkt (OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10 - a.a.O. Rn. 37).

    Die Unmöglichkeit, einen Maßstab für alle Arten von Grundstücken durchzuhalten, bedeutet nicht, dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeder Gleichheitsprüfung entzogen wären (OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10 - a.a.O. Rn. 37).

  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

    Der Maßstab wird dann gleichsam faktisch zu einem Einheitsmaßstab, wonach fraglich sein kann, ob den Anforderung der Angemessenheit des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, die für die Erhebung von Grundgebühren maßgeblich ist, und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit noch genügt ist, insbesondere ob in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Mengengebühr einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme noch hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 zu einer Schmutzwassergebührensatzung; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17.

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des OVG Berlin- Brandenburg, der sich die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist darüber hinaus mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht werden und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; Kluge a.a.O., § 6 Rn. 741c, 763, 765 m.w.N., auch aus der Rspr. des OVG Brandenburg und der 6. Kammer des VG Cottbus).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 9 A 3.17

    Gebührenrecht: Normenkontrollverfahren gegen eine Gebührensatzung zur

  • VG Potsdam, 30.09.2021 - 8 K 2384/17
  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
  • VG Aachen, 07.10.2016 - 7 K 1721/16

    Schmutzwassergebühr; Starkverschmutzerzuschlag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 - 9 S 16.16

    Nachschieben von Gründen, hier: zwecks Plausibilisierung der Gewichtung der

  • VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
  • VG Potsdam, 30.08.2021 - 8 K 626/21
  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 12.03.2020 - 6 K 2667/17

    Wer ist Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr?

  • VG Potsdam, 22.09.2021 - 8 K 6265/17
  • VG Frankfurt/Oder, 13.11.2013 - 5 L 349/12

    Kanalbenutzungsgebühren

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